Für konkrete Informationen zu den (an-)laufenden Hilfsmaßnahmen, werfen Sie bitte einen Blick auf unsere Corona-Hilfe-Sonderseite. Hier finden Sie ein Corona-FAQ für Kreativschaffende, eine detalierte Übersichten über die Programme von Bund, Stadt und Verwertunggesellschaften sowie aktuelle Infos bzgl. der wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 auf die Kreativbranche.
Öffentliches Leben in Hamburg steht still
Zur Eindämmung der Epidemie in Hamburg hat die Gesundheitsbehörde das öffentliche Leben stillgelegt: Versammlungen sind verboten, Veranstaltungen werden verschoben oder abgesagt. Staatliche und private Kultureinrichtungen stellen den Betrieb bis auf Weiteres ein und Ladeninhaber/innen halten ihre Türen geschlossen. Wie lange die Situation anhält, ist momentan ungewiss.
Massive Umsatzeinbußen
Als besonders problematisch erweist sich die Lage für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen ohne monetäre Rücklagen oder stützenden, staatlichen Träger im Rücken. Für sie wird die Pandemie zur existenzbedrohenden Krise. Umsatzeinbuße ergeben sich vor allem durch:
Den Zwischenergebnissen einer repräsentativen Umfrage des Bundesverband KREATIVE DEUTSCHLAND und dem Netzwerk der öffentlichen Fördereinrichtungen für die Kultur- und Kreativwirtschaft (PCI – Promoting Creative Industries) zufolge ist die nationale und internationale Markterschließung bzw. Auftragsakquise im Kreativsektor weitgehend zum Erliegen gekommen. Auch die Umsetzung von bereits geplanten und laufenden Projekten stockt. Gut die Hälfte der Befragten rechnet mit Umsatzeibußen von etwa 30 Prozent oder verzeichnet diese bereits. Zahlreiche Unternehmen stellen sich perspektivisch auf deutlich höhere Ausfälle ein.
Bundesregierung plant Sofortmaßnahmen
Die Bundesregierung plant mit Maßnahmen in Milliardenhöhe, Arbeitnehmer/innen und Unternehmen branchenübergreifend vor den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus zu schützen. Die Maßnahmen sollen auch der Kultur- und Kreativwirtschaft zugutekommen. Das Hilfsprogramm wird laufend ergänzt und nachjustiert.
Aussetzung/Herabsetzung von Steuerzahlungen: Auf Antrag können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen, wie auch die der Umsatzsteuer, lassen sich stunden, Säumniszuschläge können erlassen werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange die/der Schuldner/in einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung: Sozialversicherungsbeiträge können unter bestimmten Vorraussetzungen von Arbeitgeber/innen gestundet werden. Ansprechpartner sind die jeweils zuständigen Krankenkassen. Freiberufler/innen, die in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, sollten die KSK via Formular über Änderungen hinsichtlich ihrer Arbeitseinkommensverhältnisse informieren.
Kurzarbeitergeld: Unternehmen mit mindestens eine/r Mitarbeiter/in können Kurzarbeitergeld beantragen. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn eine Firma ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Den Arbeitgeber/innen sollen außerdem die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden.
Liquiditätshilfen: Unternehmen und Freiberufler/innen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, können bestehenden Kreditinstrumente der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Anspruch nehmen. Um zu vermeiden, dass Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, ist eine Sonderregelung geplant: Die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.9.2020 ausgesetzt werden.
Früheres Greifen von ALG II: Bei der Grundsicherung (ALG II) gilt bis September 2020, dass Rücklagen nicht zuerst aufgebraucht werden müssen, bevor die Grundsicherung greift. Auch werden Miete- und Mietnebenkosten ohne weitere Prüfung übernommen.
Schutz von Mieter/innen: Um Kündigungen von Mieträumen, wie Ateliers, Proberäumen oder Clubs, zu vermeiden, soll befristet bis September 2020 eine Kündigung aufgrund von Mietschulden nicht möglich sein.
Sicherheit für verausgabte Fördermittel: Bei einem vorzeitigen Abbruch von geförderten Kulturprojekten und Veranstaltungen aufgrund des Coronavirus ist es im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich, von Rückforderungen für bereits verausgabter Fördermittel abzusehen. Fördermittel, die infolge ausgefallener Veranstaltungen vom Zuwendungsempfänger aufgrund ersparter Ausgaben nicht benötigt werden, sind grundsätzlich zurückzuerstatten.
Schärfung bestehender Programme: Die bestehenden Förderprogramme der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien sollen so geschärft werden, dass die Maßnahmen sowohl Kultureinrichtungen als auch in Not geratenen Freiberufler/innen der Kultur- und Kreativwirtschaft zugutekommen.
Die Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien ließen verlauten, dass sie sich über ihren bestehenden Haushalt hinaus dafür einsetzten wollen, zusätzliche Mittel für Kultur und Medien als Nothilfe zur Verfügung zu stellen, um die bereits entstandenen und noch entstehenden Belastungen zu mindern. mehr
Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Wirtschaftsakteur/innen
Ergänzend zu den Schritten des Bundes verabschiedete der Hamburger Senat am 20. März weitere Maßnahmen. Das Programm sieht schnelle und unbürokratische Hilfen vor. Von dem Schutzschirm profitieren Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Betriebe), Freiberufler/innen, private Betreiber/innen kultureller Einrichtungen sowie Sportakteur/innen. Für die Kreativwirtschaft besonders relevant sind folgende Punkte:
Hamburger Corona Soforthilfe des Senats & Notfallfond des Bundes: Von der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) profitieren kleine und mittlere Betriebe sowie Freiberufler/innen, die in unmittelbarer Folge der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen in eine existenzbedrohende Schieflage oder in Liquiditätsengpässe geraten sind. Das Programm ergänzt den allgemeinen Notfallfonds des Bundes und dient zur Deckung des aufgetretenen Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Sie finden hier alle Informationen zu der Corona Soforthilfe von Bund und Land.
Corona-Sofortmaßnahmen der BKM: Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) schnürt das „Hilfspaket Kultur“ im Wert von 25 Mio. Euro. Davon profitieren sollen kulturelle Einrichtungen wie bspw. Privattheater oder Musik-Clubs. In diesem Sinne werden bereits existierende Förderinstrumente weiterentwickelt. Gefördert werden nachgewiesene laufende Belastungen, die aufgrund der Schließung einer Einrichtung, der Absage von Veranstaltungen oder fortlaufender vertraglicher Verpflichtungen nicht länger durch eigene Mittel gedeckt werden können. Darüber hinaus wird ein Nothilfefonds in Höhe von zwei Millionen Euro eingerichtet, mit dem auf Antrag Ausfälle ausgeglichen werden können, die durch andere Hilfsmaßnahmen nicht erfasst werden.
Ausbau der IFB-Förderprogramme: Begleitend zu den Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau erweitert der Senat gemeinsam mit der Hamburger Investitions- und Förderbank (IFB) die bestehenden IFB-Förderprogramme und verbessert die Konditionen. Für Kulturinstitutionen (IFB-Förderkredit Kultur) richtet die IFB ein neues Fördermodul ein für dringend notwendige Betriebsmittel; bisher wurden mit dem IFB-Förderkredit Kultur ausschließlich Investitionen im Sport- und Kulturbereich gefördert. Der Kreditrahmen soll bis zu 150.000 Euro betragen. Zins und Tilgung werden so gestaltet, dass sie auf die besonderen Bedarfe im Kreativ- und Kultursektor eingehen. Sie finden hier alle Informationen zu dem ausgeweiteten IFB- Förderkredit Kultur. Daneben steht das bewährte Kredit- und Förderprogramm der IFB im Zusammenwirken mit KfW und den Hausbanken zur Verfügung.
Gebührenrechtliche Hilfen für Gewerbetreibende: Hamburg erweitert die Möglichkeit für Stundungen und Erlasse städtischer Gebühren für Unternehmen, Gewerbetreibende und sonstige betroffene Institutionen. Gebührenpflichtige, die durch die Allgemeinverfügung unmittelbar in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkten werden, können bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Stundung oder Erlass der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Gebühren stellen.
Zinslose Mietstundung für Gewerbemieter/innen städtischer Immobilien: Private, gewerbliche Mieter/innen städtischer Immobilien, die von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, können ihre Miete auf Antrag vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen. Die Stundungszusage der Immobilienunternehmen Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG gilt ab sofort. Betroffene Gewerbemieter/innen sollen sich dazu zeitnah an ihren städtischen Vermieter wenden. Der Senat bittet die privaten Gewerbevermieter in Hamburg, diesem Beispiel zu folgen.
Weitere Angebote und Tipps finden Sie unterhalb dieses Artikels. Konkrete Informationen zu den Hilfsmaßnahmen von Bund und Stadt sowie Hilfestellungen für die Beantragung finden Sie auf unserer Corona-Hilfe-Sonderseite.