Initiativen derHamburg Kreativ Gesellschaft

COVID-19: Hamburger Senat plant Hilfspaket

Der Hamburger Senat stellt 10 Maßnahmen für ein Hilfspaket vor. Insbesondere kleinen und mittleren Betrieben, Freischaffenden sowie privaten Betreibern kultureller Einrichtungen und dem Sport soll schnell und unbürokratisch geholfen werden.

COVID-19: Hamburger Senat plant Hilfspaket - Unsplash / Joakim Honkasalo

Der Hamburger Senat bereitet Maßnahmen für ein Hilfspaket vor. Insbesondere kleinen und mittleren Betrieben, Freischaffenden sowie privaten Betreiber/innen kultureller Einrichtungen und dem Sport soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Den ersten Entwurf eines entsprechenden 10-Punkte-Programms haben Finanzsenator Andreas Dressel, Wirtschaftssenator Michael Westhagemann und Kultursenator Dr. Carsten Brosda am Donnerstag vorgestellt. Das Paket solle Freitag in einer Sondersitzung des Senat erörtert und verabschiedet werden. 

1.    Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) des Senats

Der Senat legt mit der IFB ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler/innen auf, die in existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Soforthilfe soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sein und den allgemeinen Notfallfonds des Bundes ergänzen. Vorgesehen sind direkte, echte Zuschussmittel in Höhe von:

  • 2.500 € (Solo-Selbständige)
  • 5.000 € (weniger als 10 Mitarbeiter/innen)
  • 10.000 € (10-50 Mitarbeiter/innen)
  • 25.000 € (51-250 Mitarbeiter/innen)

Wichtig: Momentan gibt es noch keine Informationen zur konkreten Antragsmöglichkeit. Sobald diese veröffentlicht sind, werden wir auch hier darüber informieren. Wir bitten noch um etwas Geduld!

2.    Corona-Sofortmaßnahmen der einzelnen Behörden 

Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) schnürt ein Hilfspaket Kultur im Wert von 25 Mio. Euro und erlässt hierzu eine ergänzende Förderrichtlinie zum Ausgleich wirtschaftlicher Härten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umsetzung der Allgemeinverfügungen COVID-19. Deren Regelungen sollen der BKM in Ergänzung bereits bestehender Fördermöglichkeiten ermöglichen, finanzielle Hilfen für kulturelle Einrichtungen sowie freischaffende Kreativschaffende zu leisten, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Förderfähig sind kulturelle Einrichtungen wie Privattheater oder Musik-Clubs. Dazu werden die jeweils bereits existierenden Förderkulissen in den Sparten weiterentwickelt. Gefördert werden nachgewiesene laufende Belastungen, die aufgrund der Schließung einer Einrichtung/ Veranstaltungsortes, der Absage von Veranstaltungen oder fortlaufender vertraglicher Verpflichtungen nicht mehr durch eigene Mittel gedeckt werden können.  Kreativschaffende, die als Solo-Selbständige in der KSK gemeldet sind und in Hamburg eine entsprechende Einrichtung betreiben bzw. ihren Hauptwohnsitz haben, können die Hamburger Corona Soforthilfe der IFB in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wird ein Nothilfefonds in Höhe von zwei Millionen Euro eingerichtet, mit dem auf Antrag Ausfälle ausgeglichen werden können, die durch andere Hilfsmaßnahmen nicht erfasst werden. Für weitere Sofortmaßnahmen dieser und anderer Behörden wird die Finanzbehörde entsprechend Vorsorge betreiben.

3.    IFB-Förderprogramme in Ergänzung der KfW-Programme

Gemeinsam mit der Hamburger Förderbank IFB werde man die bestehenden, eigenen IFB-Förderprogramme erweitern, um die gestarteten KfW-Förderprogramme für die Hamburger Bedarfe zu ergänzen.

Erster Baustein wird der HamburgKredit-Liquidität (HKL) sein, der zielgerichtet kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Kreditvolumen von je bis zu 250.000 Euro ausstatten und damit die Liquiditätssituation im KMU-Bereich im Zusammenwirken mit den anderen Maßnahmen entspannen kann. Bei Zins- und Tilgungsbedingungen soll der europarechtliche Rahmen maximal im Sinne der Kreditnehmer/innen ausgeschöpft werden.

Für Kulturinstitutionen (IFB-Förderkredit Kultur) und Sportvereine – einschließlich solcher mit gesondert organisiertem Profibereich und Organisatoren von Sportveranstaltungen - (IFB-Förderkredit Sport) wird die IFB ein neues Fördermodul auch für dringend notwendige Betriebsmittel ausweisen; bisher wurden mit diesen Förderprogrammen nur Investitionen im Sport- und Kulturbereich gefördert. Die Ergänzungen der Förderrichtlinien sind bei der IFB mit Hochdruck in Arbeit. Das Ziel ist, dass noch in dieser Woche erste Anträge gestellt werden können. Der Kreditrahmen soll jeweils in der Regel bis zu 150.000 Euro betragen, Zins und Tilgung werden auch hier so ausgestaltet, dass sie auf die besonderen Finanzierungsprobleme von Institutionen aus dem Bereich Kultur und Sport in unserer Stadt in dieser besonderen Lage eingehen und den rechtlichen Rahmen hierfür ausschöpfen.

4.    Hilfen der Bürgschaftsgemeinschaft: Schnellere Vergaben und mehr Volumen

Mit dem Ziel, insbesondere für kleinere und Kleinstunternehmen, den Zugang zu Betriebsmittelfinanzierungen angesichts der Corona-Krise abzusichern und zu beschleunigen, werden im Bereich der Bürgschaften folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) wird der Bürgschaftshöchstbetrag von derzeit 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt.
  • Zur Beschleunigung der Verfahren soll die BG bis zur Höhe von 250 T€ Bürgschaftsvolumen im Rahmen der sogenannten „echten Eigenkompetenz“ Bürgschaften vergeben können, so dass die BG innerhalb von 72 Stunden über die Übernahme der Bürgschaft allein entscheiden kann.
  • Betriebsmittelfinanzierungen sind nun auch bei bestehenden Unternehmen mit 80%iger Rückverbürgung möglich (vorher bis zu 60%).
  • Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo wird auf 50% erhöht.

Die Maßnahmen gelten ab sofort für alle Bürgschaftsneuanträge von Unternehmen, die bis zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund waren. Die Maßnahmen sind vorerst bis zum 31.12.2020 befristet. Im Zuge dieser Maßnahmen wird das Bürgschaftsvolumen der Stadt insgesamt entsprechend erweitert werden.

5.    Steuerliche Hilfen: Corona-Erlass für die Steuerverwaltung

Der sogenannte Corona-Erlass für steuerliche Hilfen ist abgestimmt und tritt unmittelbar in Kraft. Inhalt des Erlasses ist die zinslose Stundung der von der Bundesauftragsverwaltung umfassten Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die Herabsetzung der quartalsweise fälligen Vorauszahlungen unter vereinfachten Voraussetzungen.

Falls die/der Steuerpflichtige gegenwärtig Steuerrückstände hat, ist vorgesehen, in nachweislich vom Coronavirus betroffenen Fällen Erleichterungen von der Vollstreckung (Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge) zu gewähren, die individuell mit den zuständigen Erhebungsstellen der Finanzämter abzustimmen sind. Für die von Hamburg verwaltete Gewerbesteuer sowie die Landes- und Kommunalsteuern sind entsprechende Regelungen beabsichtigt, die in einem Ländererlass veröffentlicht werden, so dass die steuerlichen Hilfen aus einem Guss gewährt werden können.

6.    Gebührenrechtliche Hilfen für Gewerbetreibende 

Mit einem Corona-Gebührenrundschreiben wird die Möglichkeit für Stundungen und Erlasse städtischer Gebühren für Unternehmen, Gewerbetreibende und sonstige betroffene Institutionen erweitern. Die nachweislich unmittelbar eingeschränkten Gebührenpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Stundung oder Erlass der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gebühren nach § 21 Gebührengesetz (GebG) stellen. Die Vermeidung unbilliger Härten durch das Coronavirus gilt als „öffentliches Interesse“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GebG. Die Anträge auf Stundung können zur Verfahrensvereinfachung per E-Mail an die im Bescheid genannten Ansprechpartner/innen erfolgen. An die Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. In Fällen, bei denen aufgrund der Allgemeinverfügungen die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegenden Leistung ganz oder überwiegend entfällt (z.B. Ausfall von Veranstaltungen, eingeschränkte Nutzung öffentlicher Flächen), ist auf Antrag eine Prüfung auf Teilerlass oder Erlass der Gebühr vorzunehmen.

7.    Hilfen für Gewerbemieter: Zinslose Stundung für Mieter städtischer Immobilien auf Antrag möglich

Unternehmen und Institutionen, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien sind und von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, können ihre Miete auf Antrag bei ihrem jeweiligen Vermieter vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen. Die Stundungszusage der öffentlichen Immobilienunternehmen Sprinkenhof, GMH, HHLA und LIG für gewerbliche, private Mieter in städtischen Immobilien kann für viele Gewerbemieter ein erster wertvoller Baustein sein. Die Zusage der Immobilienunternehmen gilt ab sofort und ist durch formlosen Antrag möglich. Betroffene Gewerbemieter sollen sich dazu zeitnah und mit einer sachgerechten Begründung der Betroffenheit von den städtischen Allgemeinverfügungen an ihren städtischen Vermieter wenden. Auch die SAGA hat erste entsprechende Zusagen gegeben.

8.    Finanzierungssicherheit für Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfänger/innen der Stadt können sich weiter darauf verlassen, dass trotz der die Arbeit einschränkenden städtischen Allgemeinverfügungen die Zuwendungen weiter ausgezahlt werden. Dazu sind entsprechende klarstellende Schreiben seitens der zuständigen Behörden verfasst worden. Aus den aktuellen Corona-bedingten Einschränkungen sollen den Zuwendungsempfänger/innen grundsätzlich keine wesentlichen Nachteile entstehen – insbesondere gilt dies für die Finanzierung der Fixkosten (z.B. Miete und Gehälter sowie vertraglich bereits gebundene Honorarkräfte).

9.    Vereinfachungen im Vergaberecht

Aufgrund der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus möchte die Finanzbehörde auch im Bereich des Vergaberechts weitgehende Erleichterungen zur vereinfachten Handhabung schaffen. Auf Grundlage des § 2a Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Nr. 1 Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG) setzt die Finanzbehörde die Wertgrenze für Verhandlungsvergaben über Liefer- und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Beschaffungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Höhe von aktuell 214.000 EUR fest. Auch die Wertgrenze zur verpflichtenden Anwendung der E-Vergabe wird für Verhandlungsvergaben über Liefer- und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Beschaffungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Höhe von aktuell 214.000 EUR festgesetzt. Diese Regelungen gelten mit sofortiger Wirkung und sind befristet bis zum 31.12.2020. 

10.  Liquidität für Auftragnehmer und Lieferanten der Stadt sichern

So, wie Hamburg Forderungen stunden wird, um die Liquidität der betroffenen Unternehmen zu stärken, wird umgekehrt die Stadt eingehende Rechnungen von Lieferanten über die Kasse Hamburg nicht erst zur Fälligkeit, sondern sofort begleichen. Dadurch steht den Unternehmen die entsprechende Liquidität schneller zur Verfügung.

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